PFEER-Vorschriften (1995) - Verhütung von Bränden und Explosionen und Notfallmaßnahmen auf Offshore-Anlagen.
Offshore-Installationen (Brand- und Explosionsschutz und Notfallmaßnahmen) von 1995.
Zusammengefasst besagen diese Vorschriften, dass die für eine Anlage verantwortliche Person oder das Unternehmen auch für den Schutz der Personen in der Anlage vor Bränden und Explosionen und für die Sicherstellung einer wirksamen Notfallhilfe verantwortlich ist.
Daraus ergeben sich viele Anforderungen, eine davon ist, dass ein geeignetes Mittel zur Verfügung stehen muss, um die Menschen auf der Anlage über bestimmte Alarmzustände zu informieren (bei Schallgebern und/oder Sprach-/Beschallungsanlagen können auch Baken zur Ergänzung der akustischen Signale erforderlich sein).
Verordnung 11 Mitteilung
(1) Der Inhaber der Pflicht hat geeignete Vorkehrungen zu treffen -
(a) für die Warnung vor einem Notfall durch akustische und, falls erforderlich, durch akustische Signale,
visuelle Alarmsysteme für alle Personen, die sich in der Anlage aufhalten; und
(b) für die Zwecke der Notfallhilfe, für die Kommunikation zwischen -
(i) Personen in der Anlage;
(ii) die Anlage und die Personen, die sich nicht auf der Anlage befinden und keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage ausüben, und
(iii) die Anlage und die Personen außerhalb der Anlage;
und stellt sicher, dass die Vorkehrungen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen durchführbar ist, wie folgt aussehen
die in der Lage sind, in einem Notfall wirksam zu bleiben.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes (3) hat der Inhaber der Verpflichtung sicherzustellen, dass -
(a) ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bereitgestelltes beleuchtetes Zeichen ist-
(i) im Falle einer Warnung vor giftigen Gasen ein rot blinkendes Zeichen, und
(ii) in allen anderen Fällen ein gelbes blinkendes Zeichen und
(b) ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a) geliefertes akustisches Signal ist -
(i) im Falle einer Warnung zur Vorbereitung einer Evakuierung ein Dauersignal
mit variabler Frequenz;
[Typischerweise: Ton 9 auf dem
BExS110-Alarmtongeber. Frequenz: 1200Hz bis 500Hz über 1 Sekunde, dann wiederholt]
(ii) im Falle einer Warnung vor giftigen Gasen ein Dauersignal mit einem
konstante Frequenz; und
[Typischerweise: Ton 1 auf dem
BExS110 Alarmsignalgeber. Frequenz: 1000Hz kontinuierlich]
(iii) in allen anderen Fällen ein intermittierendes Signal mit konstanter Frequenz.
(3) Ist ein beleuchtetes Zeichen oder akustisches Signal unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Gebrauch, erfüllt es jedoch nicht die Anforderungen des Absatzes (2), so genügt es der Erfüllung dieses Absatzes, wenn vor dem 20. Dezember 1997 eine Änderung an einem Zeichen oder Signal vorgenommen wird, das den Anforderungen entspricht.
PFEER-konforme Töne sind in den Tonfrequenztabellen in den Datenblättern der E2S-Alarmtongeber angegeben.
Andere Alarmsituationen wie z. B. Allgemeiner Alarm (Feuer) (ggf. auch unter Verwendung einer gelben
blinkendes optisches Signal) ein intermittierendes akustisches Signal mit einer konstanten Frequenz, typischerweise 1000 Hz, 1 Sekunde ein, 1 Sekunde aus. Der
BExS110 Alarmton für Gefahrenbereiche Tone
Nummer 11 ist ein konformes Frequenzmuster.